Aufschlüsselung der Regelleistungen (Stand 1.1.2005)

 

Erläuterung zur Tabelle:

 

Laut Gesetzesbegründung zum SGB II ergibt sich die Höhe der Regelleistung aus einer (Sonder)Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 1998), deren Ergebnisse auf den Stand 1.1.2005 hochgerechnet und fortgeschrieben wurden. Diese End-Ergebnisse sind in der Tabelle dargestellt.

 

Da der Gesetzgeber die Höhe der Regelleistung mit den Aufwandsbeträgen aus der Tabelle begründet, sind diese Daten geeignet, um einen besonderen, nicht abgedeckten Bedarf aufzuzeigen.[1]

 

Abteilung

West

in Euro

Ost

in Euro

v.H.

Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren

132,51

127,14

38,41

Bekleidung, Schuhe

34,08

32,70

9,88

Wohnen (Reparatur/Instandhaltung), Strom, Gas

26,83

25,74

7,78

Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt

27,73

26,60

8,04

Gesundheitspflege

13,19

12,66

3,82

Verkehr

19,18

18,40

5,56

Nachrichtenübermittelung

22,35

21,44

6,48

Freizeit, Unterhaltung und Kultur

38,66

37,09

11,20

Beherbergungs- und Gaststättenleistungen

10,31

9,90

2,99

Andere Waren und Dienstleistungen

20,16

19,34

5,84

insgesamt

345,00

331,00

100,00

Quelle: Regelsatzverordnung (DVO zu § 28 SGB XII), zitiert nach Brühl, Albrecht / Hofmann Albert: Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende, 2004, S.109

 

 



[1] Dies gilt unbenommen der berechtigten Kritik, dass die EVS-Ergebnisse im Gesetzgebungsverfahren keine Rolle spielten, erst nachträglich vorgelegt wurden und entsprechend der bereits erfolgten Festsetzung der Leistungshöhe „passend“ gemacht wurden. Der Paritätische Wohlfahrtsverband spricht zurecht von einem „manipulativen und unseriösen“ Umgang mit der Statistik (siehe Expertise, www.paritaet.org)