Aufschlüsselung
der Regelleistungen (Stand
1.1.2005)
Erläuterung zur Tabelle:
Laut Gesetzesbegründung zum SGB II ergibt sich die Höhe der Regelleistung aus einer (Sonder)Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 1998), deren Ergebnisse auf den Stand 1.1.2005 hochgerechnet und fortgeschrieben wurden. Diese End-Ergebnisse sind in der Tabelle dargestellt.
Da der Gesetzgeber die Höhe der Regelleistung mit den Aufwandsbeträgen aus der Tabelle begründet, sind diese Daten geeignet, um einen besonderen, nicht abgedeckten Bedarf aufzuzeigen.[1]
Abteilung |
West in Euro |
Ost in Euro |
v.H. |
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren |
132,51 |
127,14 |
38,41 |
Bekleidung, Schuhe |
34,08 |
32,70 |
9,88 |
Wohnen (Reparatur/Instandhaltung), Strom, Gas |
26,83 |
25,74 |
7,78 |
Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt |
27,73 |
26,60 |
8,04 |
Gesundheitspflege |
13,19 |
12,66 |
3,82 |
Verkehr |
19,18 |
18,40 |
5,56 |
Nachrichtenübermittelung |
22,35 |
21,44 |
6,48 |
Freizeit, Unterhaltung und Kultur |
38,66 |
37,09 |
11,20 |
Beherbergungs- und Gaststättenleistungen |
10,31 |
9,90 |
2,99 |
Andere Waren und Dienstleistungen |
20,16 |
19,34 |
5,84 |
insgesamt |
345,00 |
331,00 |
100,00 |
Quelle:
Regelsatzverordnung (DVO zu § 28 SGB XII), zitiert nach Brühl, Albrecht /
Hofmann Albert: Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung
für Arbeitssuchende, 2004, S.109 |
[1] Dies gilt unbenommen der berechtigten Kritik, dass die EVS-Ergebnisse im Gesetzgebungsverfahren keine Rolle spielten, erst nachträglich vorgelegt wurden und entsprechend der bereits erfolgten Festsetzung der Leistungshöhe „passend“ gemacht wurden. Der Paritätische Wohlfahrtsverband spricht zurecht von einem „manipulativen und unseriösen“ Umgang mit der Statistik (siehe Expertise, www.paritaet.org)